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Vom Altbau zum Niedrig-Energiehaus

Um ein Gebäude morgen noch wirtschaftlich unterhalten zu können, bedarf es heute ganz anderer Maßnahmen bei der Gebäudesanierung wie vor 25 Jahren.

Eine rund um Sanierung kann ohne Schwierigkeiten
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und noch viel, viel mehr kosten, deshalb sollte man sehr sorgfältig an die Bausanierung herangehen.

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Sieben goldene Regeln für die Altbausanierung

Asbest im Haus


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Altbausanierung von A - Z

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Sieben goldene Regeln für die Altbausanierung

1. Erst ein Konzept für die Gesamtsanierung aufstellen

Wie viel Sparpotential steckt in meinem Eigenheim? Dann können Sie gezielt Energieverluste im Haus stoppen und nach und nach sanieren, denn auch Grundstückslage, Bausubstanz, Grundriss, Raumaufteilung und Wohnverhalten der Bewohner haben großen Einfluss auf den Energieverbrauch eines Hauses.

  • Merke: Nur die Energie die ich nicht (ver) brauche macht unabhängig!

2. Streben Sie einen hohen Dämmwert der Gebäudehülle an

Der 1. Entwurf der EnEV stammt aus dem Jahr 2000, da lag der Ölpreis noch unter 30 $ pro Barrel.

  • Also weiter runter mit dem U-Wert!

3. Wärmebrücken

  • Wo Bauteile in der Gebäudehülle aneinander stoßen hat jeder Planer Wärmebrücken zu berücksichtigen.
    Wenn diese ignoriert werden, dann geht mehr Wärme über diese vermeidbaren WB verloren,
    als über den gesamten gedämmten Wandbereich.

4. Nutzen Sie passive + aktive Sonnenenergie

  • Gebrauchtimmobilien haben oft zum Süden nur kleine oder gar keine Fenster. Nur mit südlich ausgerichteten Fenstern können Sie die Speicherkapazitäten Ihres Massivhauses nutzen.
  • 5. Sanieren Sie luftdicht
    Achten Sie konsequent auf Luftdichtigkeit und begleiten Sie die Ausführungsarbeiten auch an schwierigen Stellen.

5. Planen Sie erneuerbare Energieträger mit ein

  • Wenn Sie es geschafft haben, versuchen Sie die Restwärme mit erneuerbaren Energieträgern zu decken.

7. Verteilen Sie die Wärme auf niedrigem Temperaturniveau

  • Je niedriger die Temperaturen, desto geringer die Wärmeverluste, insbesondere die gesamte Heizungsanlage überprüfen wie Kesselanlage, Pumpe, Rohre und Heizkörper.
  • Setzen Sie im Haushalt energiesparende Geräte ein
    Stromsparende Geräte reduzieren Emissionen und Umweltbelastungen.

1000 x saniert und wenig passiert!

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Asbest im Haus

In vielen Privathäusern lauern oft noch Baustoffe des als Krebs erzeugend eingestuften Silikatminerals Asbest.

Asbest galt lange als idealer preiswerter Allzweckbaustoff:

Besondere Eigenschaften wurden ihm zugeschrieben wie:

  • Festigkeit, Hitze- und Säurebeständigkeit und hohes Isolationsvermögen.
  • Asbest wurde ab 1940, aber hauptsächlich in den 60er, 70er und 80er Jahren verbaut.
  • Asbestzementdächer (Eternit Dachplatten, Asbestzementwellplatten)
  • Asbestzementfassadenplatten (Kunstschiefer Asbest)
  • Asbestzementrohre (Zuluftschächte und dergleichen)
  • Elektrospeicherheizungen
  • PVC-Flexplatten-Bodenbeläge enthalten oft Asbest.
    Diese Platten wurden von 1940 -1960 im Format 25 x 25 cm und 30 x 30 cm Verlegt.
  • Cushion-Vinyl-Beläge können ebenfalls Asbest enthalten.
    Diese PVC Bahnenware mit Fliesendekor wurde bis in die 80er Jahre eingebaut.
  • Fußbodenkleber können ebenfalls Asbest enthalten.

1993 wurde Asbest in Deutschland verboten, 2005 EU weit.

  • Bei unbeschädigten Dach- und Fassadenplatten besteht keine unmittelbare Gefahr,
    aber Vorsicht bei Reparaturarbeiten können Asbestfasern freigesetzt werden.
  • Sonnenkollektoren und dergleichen sind im Allgemeinen auf Asbestzementdächern nicht zulässig.
  • Asbestsanierungen müssen sach- und fachgerecht durchgeführt werden, sonst besteht die Gefahr,
    dass die Raumluft durch Asbestfasern verseucht und eingeatmet wird.
  • Asbestentsorgung ist nur durch zulässige Fachfirmen durchzuführen.
  • Elektrospeicherheizgeräte müssen bei der Entsorgung luftdicht verpackt und mit dem Warnhinweis
    "Achtung enthält Asbest"“ gekennzeichnet werden.

Der Verkäufer eines Gebäudes muss darauf hinweisen, wenn Asbest verbaut wurde.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baustoff noch als unbedenklicher Baustoff galt.
Verschweigt der Verkäufer die Belastung durch Asbest, ist er schadenersatzpflichtig,
wenn bei der Nutzung oder Renovierung Asbest austrete.

Urteil des Bundesgerichthofes: (AZ: V ZR 30/08)

Porta Westfalica, den 11.05.2013

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