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Albausanierung > Asbest

Asbest erkennen

In vielen Privathäusern lauern oft noch Baustoffe des als Krebs erzeugend eingestuften Silikatminerals Asbest.

Asbest galt lange als idealer preiswerter Allzweckbaustoff:

Besondere Eigenschaften wurden ihm zugeschrieben wie:

  • Festigkeit, Hitze- und Säurebeständigkeit und hohes Isolationsvermögen.
  • Asbest wurde ab 1940, aber hauptsächlich in den 60er, 70er und 80er Jahren verbaut.
  • Asbestzementdächer (Eternit Dachplatten, Asbestzementwellplatten)
  • Asbestzementfassadenplatten (Kunstschiefer Asbest)
  • Asbestzementrohre (Zuluftschächte und dergleichen)
  • Elektrospeicherheizungen
  • PVC-Flexplatten-Bodenbeläge enthalten oft Asbest.
  • Diese Platten wurden von 1940 -1960 im Format 25 x 25 cm und 30 x 30 cm verlegt.
  • Cushion-Vinyl-Beläge können ebenfalls Asbest enthalten.
    Diese PVC Bahnenware mit Fliesendekor wurde bis in die 80er Jahre eingebaut.
  • Fußbodenkleber können ebenfalls Asbest enthalten.

Asbest entsorgen

1993 wurde Asbest in Deutschland verboten, 2005 EU weit.

  • Bei unbeschädigten Dach- und Fassadenplatten besteht keine unmittelbare Gefahr,
    aber Vorsicht bei Reparaturarbeiten können Asbestfasern freigesetzt werden.
  • Sonnenkollektoren und dergleichen sind im Allgemeinen auf Asbestzementdächern nicht zulässig.
  • Asbestsanierungen müssen sach- und fachgerecht durchgeführt werden, sonst besteht die Gefahr,
    dass die Raumluft durch Asbestfasern verseucht und eingeatmet wird.
  • Asbestentsorgung ist nur durch zulässige Fachfirmen durchzuführen.
  • Elektrospeicherheizgeräte müssen bei der Entsorgung luftdicht verpackt und mit dem Warnhinweis
    "Achtung enthält Asbest"“ gekennzeichnet werden.

Der Verkäufer eines Gebäudes muss darauf hinweisen, wenn Asbest verbaut wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baustoff noch als unbedenklicher Baustoff galt. Verschweigt der Verkäufer die Belastung durch Asbest, ist er schadenersatzpflichtig, wenn bei der Nutzung oder Renovierung Asbest austrete.

Urteil des Bundesgerichthofes: (AZ: V ZR 30/08)

Porta Westfalica, den 25.03.2016

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