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Historie und Trend
Juni 2008
Kehrmonopol der Schornsteinfeger aus dem Jahre 1935 fällt schrittweise auf Druck der EU-Kommision.
Jeder freiwerdene Kehrbezirk wird ab 2010 alle sieben Jahre neu vergeben.
Amtierende Bezirksschornsteinfeger genießen bis 2014 Bestandschutz.
Hauseigentümer haben freie Wahl welchen Feger er beauftragt.
Unsinnige Doppelmessungen bleiben erhalten.
lnhaltsübersicht
Sie müssen die Paragrafen nicht beherrschen, aber Sie müssen wissen dass es sie gibt und wo was zu finden ist. Für die Anwendung und Ausführung dieser Verordnung ist Ihr Ansprechpartner der Schornsteinfegermeister und der Fachheizungsbetrieb.
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe
Zweiter Abschnitt, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 15 Kilowatt
§ 6 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 15 Kilowatt
Dritter Abschnitt, Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 7 Allgemeine Anforderungen
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§ 9 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§ 10 Gasfeuerungsanlagen
§ 11 Begrenzung der Abgasverluste
§ 1 la Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Vierter Abschnitt, Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messgeräte
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 1 la Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt
bis 20 Megawatt
Fünfter Abschnitt, Gemeinsame Vorschriften
§ 18 Ableitbedingungen für Abgase
§ 18a Anzeige
§ 19 Weitergehende Anforderungen
§ 20 Zulassung von Ausnahmen
§ 21 Zugänglichkeit der Norm- und Arbeitsblätter
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt, Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsregelung
§ 23a Übergangsregelung für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen
§ 24 (weggefallen)
Anlagen:
Ringeimann-Skala
II Messöffnung
III Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
lila Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
IV Bescheinigung für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
V Bescheinigung für feste Brennstoffe
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
(2) Die §~ 4 bis 18 gelten nicht für
1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können, insbesondere lnfrarotheizstrahler,
2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich des § 11 a unterliegen,
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Abgasverlust:
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;
2. bivalente Heizungen:
Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem
Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der
Brauchwassererwärmung dient;
3. Brennwertgeräte:
Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
4. Emissionen:
die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;
5. Feuerungsanlage:
eine Anlage, bei der durch Verteuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung;
6. Feuerungswärmeleistung:
der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
7. Holzschutzmittel:
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzerstörende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz;
8. Kern des Abgasstromes:
den Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des Abgaskanals im Bereich der Meßöffnung die höchste Temperatur aufweist;
9. naturbelassenes Holz:
Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde;
10. Nennwärmeleistung:
Die höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung, die in den Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs;
10a. Nutzungsgrad:
das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage nutzbar abgegebenen Wärmemenge (Heizwärme) zu dem der Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten Wärmeinhalt (Feuerungswärme), bezogen auf eine Heizperiode mit festgelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach Anlage lila Nr. 1;
10b. Offener Kamin:
Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;
11. Ölderivate:
schwerflüchtige organische Substanzen, die sich bei der Bestimmung der Rußzahi auf dem Fiiterpapier niederschlagen;
12. Rußzahl:
die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, hervorrufen. Maßstab für die Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen; einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 vorn Hundert;
13. wesentliche Änderung:
eine Änderung an einer Feuerstätte, die die Art oder die Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet,
b) Austausch eines Kessels,
c) Veränderung der Nennwärmeleistung, sofern sie nach § 15 eine Änderung in der Überwachung nach sich zieht.
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§ 3 Brennstoffe
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
3. Torfbriketts, Brenntorf,
3a.Grillholzkohle, Grillholzkohlebriketts,
4.naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
5a. Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzkohlebriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen,
8. Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe,
9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1998, sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
• 10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel.
(2> Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Brennstoffe darf 1,0 vom Hundert der
Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung auch
als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an
Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe dürfen in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in luft-trockenem Zustand eingesetzt werden.
(4) Preßlinge nach Absatz 1 Nr. 5a oder Briketts aus Brennstoffen nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 dürfen nicht unter
Verwendung von Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem
Paraffin oder aus Melasse.
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Porta Westfalica den 15.04.2008
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