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Grundlegende Normen.
Für das Nachweisverfahren der EnEV werden Normen auf der europäischen Ebene (EN) und auf internationaler Ebene (ISO) in Verbindung mit national zu ergänzenden technischen Regeln herangezogen.
- DIN V 4108-6 (EN 832 und ISO 9164)
zur Berechnung des Jahres-Heizwärmbedarfs von Gebäuden.
- DIN V 4701-10
zur energetischen Bewertung für die Bemessung der Anlagentechnik.
- Nachweis der Primärenergie
Mit diesem Nachweis wird der Wärmebedarf und der Energiebedarf zusammengefasst unter Beachtung der Heizanlagentechnik und der Warmwasserbereitung.
- Nachweis der U-Werte
Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und (max 3 WE). Für jedes Bauteil muss der Wärmedurchgangsskoeffizient U-Wert (früher k-Zahl) nachgewiesen werden. Für die Vorberechnung von U-Werten empfehlen wir unsere U-Wert-Tabellen.
- Berechnung des Jahres-Heizwärmbedarfs
Teilberechnung aus der EnEV, beinhaltet den Transmissionswärmeverlust der einzelnen Bauteile, Lüftungswärmeverlust, Solare und Interne Wärmegewinne. Dieser Nachweis reicht vollkommen für Gebäude aus, die keinen Energiepass benötigen und führt zur massiven und auch wirtschaftlichen Energie- und Kosteneinsparung, mehr Info finden Sie auf unserer Webseite "Jahres-Heizwärmebedarf".
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EnEV- Anforderungen
Die Anforderungen gelten für Neubauten und den Gebäudebestand.
Für bestehende Gebäude gelten folgende Anforderungen:
- Nachrüstpflichten innerhalb bestimmter Fristen (2006-Ende 2008) bestehen für
Austausch alter Heizkessel,
nachträgliche Dämmung von Heizungs-, Warmwasserleitungen
und der obersten Geschossdecke.
TIPP: Die Alten Kesselanlagen sind oft über 100% überdimensioniert,
hier ist eine Heizwärmebedarfsberechnung erforderlich,
also die Kessel nicht einfach umtauschen.
- Für Ein- und Zweifamilienhäuser bestehen Ausnahmeregeln.
- Bedingte Anforderungen betreffen die Verbesserung des Wärmeschutzes von Bauteilen
im Zuge der Sanierung, Modernisierung oder Erweiterung
Die EnEV ist anzuwenden bei Austausch von Bauteilen
Beseitigung von Bauschäden und Modernisierungsmaßnahmen.
- Nachweispflichten
Bei Sanierungsmaßnahmen gelten die Anforderungen der EnEV nur, wenn mehr als 20% der Bauteilfläche einer Himmelsrichtung geändert wird.
Das gilt für: Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster, Außenmauerwerk und Fassaden
Die Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Werte für einen Neubau um nicht mehr als 40% überschritten werden.
Wird das Gebäudevolumen um mehr als 30 cbm erweitert, gelten für diesen neuen Gebäudeteil die ENEV wie beim Neubau.
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Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen (max 3 WE)
Mindestanforderung des U-Wertes
- Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient W/(m2*K) darf den maximalen Werte nicht überschreiten. Je kleiner der Wert umso besser ist die Wärmedämmung. In der folgenden Tabelle werden 3 Werte aufgelistet.
- nach der Wärmeschutzverordnung 95 (WSchV 95)
- nach der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)
- und vom Niedrigenergiehaus (NE) empfohlen
Tipp: Für den Bauantrag reicht dieser Nachweis vollkommen aus, aber in Ihrem eigenen Interesse sollte Sie auf eine Wärmebedarfsberechnung der Gebäudehülle nicht verzichten. Ein Beispiel finden Sie hier zum Ausdrucken! .
| Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) |
(WSchV 95)
|
(EnEV)
|
NE
|
| Außenwände |
0,40
|
0,35
|
0,20-0,30
|
| Außenwände bei raumseitiger Erneuerung |
0,50
|
0,45
|
0,20-0,30
|
| Steildächer |
0,30
|
0,30
|
0,15-0,20
|
| Flachdächer |
0,30
|
0,25
|
0,15-0,20
|
| Kellerdecke und gegen Erdreich, neu |
0,50
|
0,40
|
0,30-0,40
|
| Kellerdecke, Dämmung auf der Kaltseite |
0,50
|
0,40
|
-
|
| Kellerdecke, Dämmung auf der Warmseite |
0,50
|
0,50
|
-
|
| Fenster |
1,8
|
1,7
|
1,5
|
| Fenster, bei Neuverglasung |
-
|
1,5
|
-
|
| Fenstertüren, Dachflächenfenster, Sonderverglasungen |
-
|
2,0
|
-
|
| Außentüren |
-
|
2,9
|
-
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Porta Westfalica, den 15.04.2008
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