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Aufmaß und Abrechnung der Maler- und Lackierarbeiten illustriert dargestellt
Abrechnung nach Flächenmaß, Abrechnung nach Längenmaß oder Abrechnung nach Stück.
Hier tauchen viele Fragen auf wie: Von wo bis wo wird denn gemessen, vom Rohbaumaß, vom Fertigmaß oder vielleicht vom Mittelmaß? Welche Flächen sind anrechenbar, welche sind abzugsfähig und oder wie werden sie berechnet. Das erfahren Sie hier mit einem Blick. Zu jedem Text haben wir eine erklärende Abbildung dargestellt. Die Abbildungen sind VOB-mäßig nummerriert, so wissen Sie genau welche Textpassage dargestellt wird.
Geeignet für Auftrageber und Auftragnehmer. Auch wenn beide Vertragsparteien einen Werkvertrag nach BGB abgeschlossen haben. Der Auftragnehmer hat nach VOB abzurechnen wenn vereinbart worden ist,
dass er prüfbar abzurechnen hat (OLG Frankfurt).
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Maler- und Lackierarbeiten nach ATV DIN 18363
Ein illustrierter Ratgeber für Aufmaß und Abrechnung nach VOB sowie Kontrolle und Rechnungsprüfung von Bauleistungen.
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PDF / 16 Seiten

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Geltungsbereich:
Die DIN 18363 ATV Maler- und Lackierarbeiten gilt für die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Stoffen nach DIN 55945 Beschichtungsstoffe wie Lacke, Anstrichstoffe und ähnliche Stoffe.
Die DIN 18363 gilt nicht für:
- Beschichten und thermische Spritzen von Metallen an Konstruktionen aus Stahl oder Aluminium, die einer Festigkeitsberechnung oder bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, siehe DIN 18364, Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten.
- Beizen und Polieren von Holzteilen, siehe DIN 18355, Tischlerarbeiten.
- Versiegeln von Parkett, siehe DIN 18356, Parkettarbeiten.
- Versiegeln von Holzpflaster, siehe DIN 18367, Holzpflasterarbeiten.
- Beschichten von Estrichen, siehe DIN 18353, Estricharbeiten.
Abrechnungseinheiten
Man findet eine Fülle von Bauleistungen in der DIN unter 0.5 Abrechnungseinheiten, die nach qm, lfdm oder Stückzahl abgerechnet werden.
Auszug aus dem Bauleistungskatalog für Malerarbeiten:
Armaturen,
Beschichtungen von Fenster und Türen Umfassungszargen, Dachrinnen, Fallrohre, Kehlen und Schneefanggitter, Dachuntersichten, Dachüberstände, Decken, Wände, Leibungen, Vorlagen, Unterzüge, Deckenbalken, Fachwerke und dergleichen aus Holz oder Beton, Eckschutzschienen, Rollladenführungsschienen, Ausstellgestänge, Anschlagschienen, Fenster, Rollläden und Bekleidungen. Fenster, Scheren und Rollgitter, Roste, Zäune, Rohrgeländer, Profile, Fuß- und Scheuerleisten, Fußböden, Gesimse, Umrahmungen und Faschen Leibungen von Öffnungen, Gewölbte Deckenflächen,
Gitter, Geländer, Zäune, Einfriedungen und Roste, Heizkörper, Heizkörperkonsolen und Halterungen, Leibungen, Leisten, Fußleisten, Öffnungen, Aussparungen und Nischen, Sparren und Holzschalungen, Sperrschieber, Flansche, Spülkästen, Stahlprofile und Rohre bis 30 cm Abwicklung,
Stahlteile, Stahlprofile und Rohre von mehr als 30 cm Abwicklung, Stahltürzargen, Straßenmarkierungen mit Angabe der Breite und dergleichen, Straßenmarkierungen, Richtungspfeile, Buchstaben, Toleranzen bei Abrechnung nach Stückzahl, Trapezbleche, Wellbleche, Blechdächer und dergleichen. Trennwände, Treppenuntersichten., Treppenwangen, Türen, Tore, Futter und Bekleidungen, Türfutter mit Bekleidungen, Blockrahmen, Treppenwangen, Dachüberstände sowie Unterbrechungen in der Fläche durch Rahmen, Riegel und Pfosten.
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Porta Westfalica, den 01.10.2011
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