GRZ + GFZ - BauNVO
Der Nachweis der Geschossigkeit
Ob ein Geschoss als Vollgeschoss gilt, wird anhand der in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegten Kriterien für die Geschossfläche geprüft. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen dabei eine Deckenhöhe von mindestens 2,30 Metern auf einem bestimmten Flächenanteil sowie die Lage des Geschosses oberhalb der Geländeoberfläche. Für die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) werden die Außenmaße und die lichte Raumhöhe herangezogen.
In den meisten Bundesländern entspricht sie der BauO NW
Abweichungen in:
Bayern BayBO § 2 (4)
Berlin BauO § 2 (4)
Bremen BremLBO § 2 (4)
Niedersachsen NBauO § 2 (4)
Rheinland Pfalz LBauO § 2 (4)
Saarland LBO § 2(59
|
 |
Nachweis für ein Vollgeschoss
- Höhe: Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen.
- Fläche: Die Fläche mit dieser Mindesthöhe muss mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses ausmachen. Bei Staffelgeschossen oder Dachgeschossen sind die Innenmaße für die Geschossfläche maßgeblich.
- Lage: Das Geschoss muss oberirdisch sein. Das bedeutet, dass die Oberkante der Decke im Mittel mehr als ein bestimmtes Maß (z.B. 1,40m in Hamburg, 1,60m in NRW) über der Geländeoberfläche liegen muss.
|
 |
Berechnung
- Geschossfläche: Für die Geschossfläche werden die Außenmaße des Gebäudes herangezogen.
- Dachgeschoss: Die Fläche wird nach den Innenmaßen bestimmt. Es ist entscheidend, wie viel Fläche die Mindesthöhe von 2,30 m aufweist.
- Geschossflächenzahl (GFZ): Die GFZ wird berechnet, indem die gesamte Geschossfläche aller Vollgeschosse durch die Grundstücksfläche geteilt wird.
|
 |
Wichtige Hinweise
- Landesrecht: Die genauen Bestimmungen variieren je nach Bundesland. Es ist daher notwendig, die jeweilige Landesbauordnung zu konsultieren.
- Kellergeschosse: Kellergeschosse zählen in der Regel nicht zu den Vollgeschossen, es sei denn, sie überschreiten bestimmte Höhenkriterien über der Geländeoberfläche.
- Staffelgeschoss: Ein Staffelgeschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die Mindesthöhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht (in NRW).
|
 |
Beispiel: 1 geschossige Bauweise + ausgebautes Dachgeschoss
Hier muss der Nachweis erbracht werden, dass das oberste Geschoss kein Vollgeschoss ist.
Nachweis: Ein Geschoss mit geneigter Dachneigung ist ein Vollgeschoss, wenn die Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel (75%)seiner Grundfläche hat.
Gemessen wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Dachhaut.
Nachweis: Die gestrichelte Linie darf maximal 75% der Gesamtlänge von B betragen.
|
 |
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberfläche mehr als 1,60 m im Mittel über die Geländeoberfläche hinausragt und die mindestens eine lichte Höhe von 2,30 m haben.
Staffelgeschoss
Das Staffelgeschoss ist eine sehr interessante Variante, insbesondere im Wohnungsbau. Gerade bei exklusiven Eigentumswohnungen wird diese Bauweise (Penthaus) bevorzugt. Statt Dachschrägen und Dachflächenfenster, hat man gerade Decken, bodengleiche Fensterelemente und die nicht bebaute Fläche auf dem unteren Vollgeschoss nutzt man als Dachterrasse.
|


|
Beispiel: 3 geschossige Bauweise + Staffelgeschoss
Hier muss ebenso der Nachweis erbracht werden, dass das oberste Geschoss kein Vollgeschoss ist.
Ein gegenüber den Außenwänden zurückgesetztes oberstes Staffelgeschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe von 2,30 m über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Zahlreiche Bebauungsvorschläge von Mehrfamilienhäusern mit Staffelgeschossen finden Sie auf unserer Website "Grundrisse". Hier einige Beispiele.
|

Mehrfamilienhaus mit 6 WE

Mehrfamilienhaus mit 7 WE

Mehrfamilienhaus mit 11 WE

Wohnanlage mit 15 WE
|
 |
|
|