CAD Planungsbüro BLUM

Altbausanierung mit Anleitung

Energieeinsparverordnung EnEV 2025

Grundlagen der EnEV 2025

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst, welches 2025 weiterhin verschärfte Anforderungen an Neubauten und Sanierungen stellt, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien bei Heizungen (mind. 65%) und Nachrüstpflichten (Dämmung, Heizungstausch) bei Eigentümerwechsel oder großen Baumaßnahmen, wobei der steigende CO2-Preis den Umstieg attraktiver macht und eine Reform 2025 das Betriebsverbot für 30 Jahre alte Heizkessel kippen könnte. 
Punkte des GEG für 2025:

  • Heizungstausch: Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, wobei Hybridheizungen erlaubt sind. Eine angekündigte GEG-Reform 2025 könnte das Betriebsverbot für alte Heizkessel aufheben und mehr Technologieoffenheit schaffen.
  • Sanierungspflichten:
    • Bei Eigentümerwechsel besteht eine 2-Jahres-Frist zur Sanierung (Heizungstausch, Dachdämmung).
    • Bei mehr als 10 % Erneuerung von Bauteilen (Fassade, Dach) muss energetisch saniert werden.
  • Energieausweis: Bleibt Pflicht bei Verkauf und Vermietung und muss CO2-Emissionen enthalten.
  • CO2-Preis: Steigt 2025 auf 55 €/Tonne, was den Umstieg auf erneuerbare Energien fördert. 

Anforderungen für Neubauten und den Gebäudebestand

Altbausanierung%20mit%20Anleitung.

>> Altbausanierung mit Anleitung umfasst vor allem die fachgerechte Umsetzung des Wärmeschutzes bei der Sanierung von Fassaden und Dächern – anschaulich erklärt durch Text und Abbildungen. Zusätzlich geht es darum, in älteren Gebäuden aus Ziegel oder Kalksandstein häufig übersehene Wärmebrücken in den durchgehenden Geschosswänden zu beheben und eine sachgemäße Dämmung der Decken zu unbeheizten Räumen sicherzustellen.

Kosten von Hochbauten

Wichtige Begriffe

  • Primärenergiebedarf: Maß für die gesamte Energie, die zur Deckung des Energiebedarfs eines Gebäudes benötigt wird – inkl. Verluste bei Umwandlung und Transport.
  • U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient): Gibt an, wie viel Wärme durch ein Bauteil (z. B. Wand, Fenster) verloren geht. Je niedriger der U-Wert, desto besser die Dämmung.
  • Energieausweis: Dokumentiert den energetischen Zustand eines Gebäudes. In der EnEV 2002 wurde erstmals eine Verwaltungsvorschrift zu §13 eingeführt, die Anforderungen an Energiebedarfsausweise regelte.
  • Bestandsschutz: Altbauten mussten nur bei größeren Sanierungen den Anforderungen der EnEV entsprechen.
Aktueller Baukosten-Katalog

 Zentrale Vorgaben im Jahr 2026

  • 65-Prozent-Regel für Heizungen: Neue Heizungen müssen grundsätzlich zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
    • Neubau: Diese Pflicht gilt unmittelbar für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten.
    • Bestand & Baulücken: Hier greift die Pflicht erst, wenn die Kommune eine offizielle Wärmeplanung vorgelegt hat. Für Großstädte (>100.000 Einwohner) ist dies spätestens bis zum 30. Juni 2026 der Fall.
  • Technologieoffenheit: Erlaubt sind neben Wärmepumpen auch Fernwärme, Holzheizungen, Solarthermie oder (unter strengen Auflagen) wasserstofffähige Gasheizungen.
  • Effizienzstandards: Der gesetzliche Mindeststandard für Neubauten bleibt vorerst das Effizienzhaus 55. Eine Verschärfung auf den Standard EH 40 wurde bisher nicht im Gesetz verankert.
  • Nachrüstpflichten im Bestand: Unverändert bestehen bleiben Pflichten zur Dämmung der obersten Geschossdecke, zum Austausch von Standard-Heizkesseln
Anforderungen für Neubauten und den Gebäudebestand
Nr. Bauteil
mit maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) W/(m2.K)
Maßnahme
nach
Wohngebäude,
Nichtwohngebäude
mit
Innentemperaturen
> 19 °C
Nichtwohngebäude
mit
Innentemperaturen
12 bis < 19 °C
1 Außenwände
Nr. 1 Satz 1, 2
0,24
0,35
2a

2b

2c

2d

2e

2f

Fenster, Fenstertüren

Dachfrlächenfenster

Verglasungen

Vorhangfassaden

Glasdächer

Fenstertüren, Klapp, Schiebe, o. Hebefenster

Nr. 2 Buch. a, b

Nr. 2 Buch. a, b

Nr. 2 Buch. c

Nr. 6 Satz 1

Nr. 2 Buch. a, c

Nr. 2 Buch. a

1,3

1,4

1,1

1,5

2,0

1,6

1,9

1,9

keine

1,9

2,7

1,9

3a

3b

3c

Fenster, mit Sonderverglasungen

Sonderverglasungen

Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen

Nr. 2 Buch. a, b

Nr. 2 Buch. c

Nr. 6 Satz 2

2,0

1,6

2,3

2,8

keine

3,0

4a Dachflächen, Dachgauben,
Wände gegen unbeheizten Dachraum
Abseitenwände, oberste Geschossdecke

Nr. 4 Satz 1, 2
Buch. a, c, d

0,24
0,35
4b Dachflächen mit Abdichtung

Nr. 4 Satz 2
Buch. b

0,20
0,35
5a Wände gegen Erdreich sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume

Nr. 5 Satz 1, 2
Buch. a, c

0,30
keine
5b Fußbodenaufbauten

Nr. 5 Satz 2
Buch. b

0,50
keine
5c Decken nach unten an Außenluft

Nr. 5 Satz 1, 2
Buch. a, c

0,24
0,35
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