Allgemeine Abrechnungsregeln für Bauarbeiten aller ArtDie VOB Teil C enthält verbindliche Bestimmungen, die den Vertragsabschluss und die Ausführung von Bauleistungen regeln. Die Anwendung der VOB bietet Bauherren zahlreiche Vorteile wie Rechtssicherheit und Schutz vor Baumängeln. Die Einhaltung der VOB Teil C kann durch eine entsprechende Klausel im Vertrag sichergestellt werden. |
Nebenleistungen nach DIN 18299 Abschnitt 4Nebenleistungen sind in der Leistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. In der Rechnungsprüfung ist trotzdem darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden. Einrichten und Räumen der Baustelle und Geräte. Vorhalten der Baustelleneinrichtung. Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz. Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers. Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungs steIlen. Liefern der Betriebsstoffe. Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge. Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigesteIlt sind. Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss. Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren. Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist. Besondere Leistung nach DIN 18299Leistungen nach den Abschnitten 3.1 und 3.3. Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer. Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung. Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen. Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, spezifische Zusatzgeräte und dergleichen. eistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser. Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses. Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert. 4.2.9 Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen. Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung, Regelung und Sicherung des öffentlichen und Anliegerverkehrs sowie das Einholen der hierfür erforderlichen verkehrsrechtlichen Genehmigungen und Anordnungen nach der StVO. Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber. Leistungen für besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Landes- und Denkmalpflege. Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach den Abschnitten 4.1 hinaus. Schutz der Leistung, wenn der Auftraggeber eine vorzeitige Benutzung verlangt. Beseitigen von Hindernissen. Zusätzliche Leistungen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen. |
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