Nebenleistungen nach DIN 18311
Nebenleistungen sind in der Leistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. In der Rechnungsprüfung ist trotzdem darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden.
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299
Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B.
4.1.2 Beseitigen einzelner Sträucher und einzelner Bäume bis zu 10 cm Durchmesser, gemessen 1 m über dem Erdboden, der dazugehörigen Wurzeln IJmJ 6aumstümpfe.
4.1.3 Herstellen, Vorhalten und Beseitigen der zur Durchführung der Leistung erforderlichen Treppen und Wege in den Böschungen.
4.1.4 Beseitigen von Schäden, die bei Durchführung der vertraglichen Leistung an schwimmenden oder sonstigen Geräten auftreten, und daraus folgende Ausfall- und Liegezeiten der betroffenen Geräte des Auftragnehmers.
4.1.5 Sichern der Spülrohrleitungen, auch der vom Auftraggeber gestellten.
4.1.6 Wasserstandsmessungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten, Einmessen und laufende Kontrolle der Positionen der schwimmenden Geräte einschließlich Vorhalten der navigatorischen Ausrüstung und Stellen der Arbeitskräfte.
Besonderen Leistungen
Die in den Abschnitten 3.1.3, 3.1.4, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.11 und 3.2.3 aufgeführten Besonderen Leistungen.
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Pegeln, Beobachtungsbrunnen und dergleichen.
Beseitigen von Aufwuchs einschließlich Roden.
Verlegen von Baggergeräten bei Antreffen nicht aufbaggerbarer Hindernisse wie Wracks oder Wrackteile, Bauwerksreste, Kampfmittel und dergleichen, die eine Fortführung der Baggerarbeiten an der FundsteIle verhindern.
Leistungen zur Verbesserung der bodenmechanischen Eigenschaften, z. B. Verdichten und Entwässern sowie Bodenaustausch.
Aufbrechen und Wiederherstellen von befestigten Flächen. 4.2.7 Leistungen beim Antreffen von Geotextilien.
Boden-, Wasser- und bodenmechanische Untersuchungen.
Leistungen zum Feststellen des Zustands der Gewässer und der baulichen Anlagen einschließlich Versorgungs- und Entsorgungsanlagen vor Beginn der Arbeiten, die über die Feststellungen nach Abschnitt 4.1.1 hinausgehen.
Beseitigen von Schäden an schwimmenden oder sonstigen Geräten und daraus folgende Ausfall- und Liegezeiten der betroffenen Geräte des Auftragnehmers, die durch Hindernisse entstanden sind, die dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben wurden.
Entsorgen von Baggergut. |