ATV DIN 18366 Tapezierarbeiten |
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Nebenleistungen nach DIN 18366Nebenleistungen sind in der Leistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. In der Rechnungsprüfung ist trotzdem darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden. Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt. Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied, z. B. über Treppen oder Rampen. Schutz von Bau- und Anlageteilen, z. B. von Einrichtungsgegenständen, Rohfußböden, Geländern, Türen, Fenstern vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Tapezierarbeiten durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln. Reinigen des Untergrundes. Aushändigen der Reste der Wandbekleidungen, die nach Abschnitt 5.2.7 als verbraucht gelten, sich aber noch für Instandsetzungen nutzen lassen, mit Bezeichnung der Verwendungsstelle, z. B. Gebäude, Stockwerk, Raumnummer. Entfernen und Wiederanbringen von bis zu fünf einfachen Schalter-, Steckdosenabdeckungen und dergleichen einfacher Bauart (geklemmt oder mit einer Schraube gesichert) je Raum. Vorlegen vorgefertigter Muster. Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten im selben Geschoss kontinuierlich erbracht werden können.
Besondere LeistungenVorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt. Leistungen zum Schutz vor ungeeigneten Bedingungen nach Abschnitt 3.1.2, z. B. Abschottung oder Beheizung. Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für Leistungen anderer Unternehmer. Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt. Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z. B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist. Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die Greifraumtiefe mehr als 60 cm beträgt, z. B. bei Geländern. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, anhaftendem Schleifstaub, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde. Aus- und Einräumen oder Zusammenstellen von Möbeln und dergleichen, Aufnehmen von Teppichen, Abnehmen von Vorhangschienen, Lampen und Gardinen. Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. durch Abkleben von Fenstern, Türen, Böden, Belägen, Treppen, Hölzern, Schalter- und Steckdosenabdeckungen, oberflächenfertigen Teilen, staubdichtes Abkleben von empfindlichen Einrichtungen und technischen Geräten, Staubschutzwände, Gerüstbekleidungen, Schutzanstriche, Auslegen von Hartfaserplatten und Bautenschutzfolien ab 0,2 mm Dicke, Abdeckvlies. Ausbessern umfangreicher Schäden im Untergrund. Überbrücken von Putz- und Betonrissen mit Armierungsgewebe. Entfernen von Beschichtungen sowie von Wand- und Deckenbekleidungen. Fluatieren und Schleifen von Putzen, Schließen von Lunkern, Entfernen von Schalungsgraten. Spachteln von Flächen und Leistungen zum Erfüllen höherer Oberflächenqualitätsstufen des zu tapezierenden Untergrundes. Beispachteln von Übergängen und Nachspachteln von Fugen, Stößen und dergleichen. Herstellen von An- und Abschlüssen mit Dichtstoffen, z. B. bei Tür- und Fensterbekleidungen. Einbau von Kantenschutzprofilen, Anschlussleisten, Dekorprofilen, Kordeln, Bordüren und dergleichen. Entfernen von mikrobiologischem Bewuchs. Behandeln mit Absperrmitteln, Grundbeschichtungsstoffen, Korrosionsschutzbeschichtungsstoffen und dergleichen. Tapezieren von Gesimsen und Hohlkehlen. Demontieren und Wiederanbringen von Fußleisten und dergleichen. Gesondertes Tapezieren von Deckeln, z. B. auf Verteilerdosen. Herstellen und Anbringen von Oberflächen- und Farbmustern sowie Musterflächen für Wand- und Farbgestaltungen. Tapezieren in Teilflächen zur Ermöglichung von Arbeiten anderer Unternehmer, soweit die eigenen Leistungen nicht im Zuge gleichartiger Tapezierarbeiten kontinuierlich erbracht werden können. Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z. B. an Fensterbänken, Leichtmetallprofilen. Beseitigen von Hindernissen im Untergrund, z. B. Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen. Anpassen an Schrägen und gebogene Bauteile, stark profilierte Bauteiloberflächen, z. B an sichtbare Sparren, Eckverbände, Bruchsteine, Treppen, Stuckprofilierungen. Wechsel des Werkstoffes innerhalb der zu tapezierenden Fläche. Herstellung von Ecken, Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen an Dekorprofilen und Bordüren. Abschneiden des Überstandes von Randdämmstreifen. |
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